Digitale Handlungsräume

Die Beziehung zwischen Software und Recht eröffnet uns interessante Perspektiven. Ich studiere derzeit die Überlegungen von Luhmann, der 1993 in seinem Aufsatz „Das Recht der Gesellschaft“ über grundlegende Probleme des Rechts und der gesellschaftlichen „Steuerung durch Recht“ nachdenkt. Meine Hypothese wäre, dass wir sehr vieler Probleme ledig würden, gelänge es, das Recht in die Regelsysteme digitaler sozialer Handlungsräume direkter als bisher einzuschreiben. Dies würde bedeuten, dass alles das, was wir innerhalb der durch Software repräsentierten Systeme tun, als zeitliche, sachliche und soziale Generalisierung unserer Rechtsvorstellungen verstehen könnten. Wenn das menschliche Verhalten das “Material des Rechts” ist, dann wären digitale Handlungsräume, die Verhaltenspotentiale prozedural generieren als rechtlich verbindliche Rechtsräume zu verstehen. Ein jedes Verhalten, das diesem Recht widerspricht, könnte auch durch das technische System nicht verarbeitet werden. Das System würde ein abweichendes Verhalten bereits im Kern automatisch ausschliessen, bzw. ins Unrecht setzen.
Luhmann sagt: „Die Funktion des Rechts hat es mit Erwartungen zu tun; und zwar, wenn man auf Gesellschaft und nicht nur auf Individuen abstellt, mit der Möglichkeit, Erwartungen zu kommunizieren und in der Kommunikation zur Anerkennung zu bringen.“ Die Gestaltung solcher Handlungsräume wäre damit automatisch ein zentraler Gegenstand des Rechts und die Visualisierungen dieser Systeme (samt ihrer Handlungspotentiale) ergäbe die Baupläne unserer Rechtsvorstellungen. Die Transformation von Sprache in Bilder entfielle damit.

Siehe: Luhmann, N. (1993). Das Recht der Gesellschaft. Frankfurt am Main: Suhrkamp.

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